Conditions of Purchase

Einkaufsbedingungen der Unternehmen der KUCHLER GROUP

 

Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche wie immer geartete Lieferungen und sonstigen Leistungen, welche mit Gesellschaften der Kuchler Gruppe als Käufer abgeschlossen werden. Gesellschaften der Kuchler Gruppe können sein:

S.A.M. KUCHLER Electronics GmbH

S.A.M. Kuchler Electronics Deutschland GmbH

S.A.M. Kuchler Electronics Schweiz GmbH

S.A.M. Innovations GmbH & Co KG

S.A.M. Innovations GmbH

Kuchler electronics (USA) Inc.

KUCHLER Holding International GmbH

  1. Unsere Bestellungen (für Lieferungen und Leistungen, im Folgenden nur „Lieferung“ genannt) und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Bezugnahme hierauf gelten auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

 

Angebot und Bestellungen

 

  1. Alle Angebote müssen unseren Anfragen exakt entsprechen. Die Erstellung von Angeboten erfolgt für uns kostenlos.
  2. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für uns verbindlich.
  3. Die Annahme der Bestellung ist uns durch den Lieferant unverzüglich nach dem Empfang unserer Bestellung schriftlich zu bestätigen.
  4. Allfällige Ergänzungen oder Zusätze des Lieferanten gelten als nicht beigesetzt, sofern diese von uns nicht in weiterer Folge schriftlich bestätigt werden.

 

Lieferumfang

 

  1. Die Lieferung umfasst sämtliche in der Bestellung aufgeführten Teile und die notwendigen technischen sowie Service-Dokumentationen. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung eines voll funktionsfähigen Liefergegenstandes unter Einhaltung der S.A.M. – Qualitätsvorschriften.

 

Geistiges Eigentum

 

  1. Bei der Lieferung von Software, Know How oder sonstigem geistigen Eigentum räumt uns der Lieferant das ausschließliche, uneingeschränkte, unkündbare und beliebig an Dritte übertragbare weltweite und zeitlich unbeschränkte Nutzungs- und Bearbeitungsrecht an sämtlichem im Rahmen der jeweils gegenständlichen Lieferung geschaffenen geistigen Eigentum ein. Bei Software ist der Lieferant auch zur Lieferung des Source Codes in bearbeitbarer Weise verpflichtet. Die Eigennutzung durch den Lieferanten ist – ausgenommen für die Durchführung des Auftrages – ebenso ausgeschlossen wie jede Weitergabe an Dritte. Die in diesem Punkt geregelte Rechtsübertragung ist mit der Bezahlung des für die Erbringung der jeweiligen Leistung vereinbarten Entgelts abgegolten. Das ausschließliche Recht zum Erwerb von Schutzrechten für derartiges geistiges Eigentum steht – vorbehaltlich der sogenannten Erfinderehre sowie eingeschränkt auf das rechtlich zulässige Maß – ausschließlich uns zu.

 

Belieferung mit Ersatzteilen

 

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, mindestens 7 Jahre nach der letzten Lieferung für die Serienfertigung an den Besteller noch Ersatzteilbestellungen auszuführen.

 

Preise

 

  1. Die Preise gelten frei Haus oder sonstigen vorgeschriebenen Ablieferungsstellen einschließlich aller Abgaben und Nebenkosten, Transportkosten und Verpackungen. Bei Sukzessiv- Lieferungsverträgen sind Preissenkungen, die zwischen Bestellungen und Lieferung eintreten, an uns weiterzugeben. Außerhalb von Sukzessiv-Lieferungsverträgen sind alle Preise Festpreise.

 

Rechnungen und Warenursprungserklärung, Formerfordernisse

 

  1. Die Rechnungen dürfen der Lieferung nicht beigelegt werden. Sie müssen unsere Bestellnummer enthalten und in zweifacher Ausfertigung bei uns eingehen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, spätestens mit der ersten Lieferung die gesetzlich erforderlichen Lieferantenerklärungen gemäß geltender EU-Verordnungen über die Ursprungseigenschaft der gelieferten Ware (gemäß den jeweils geltenden Zollpräferenzregeln) abzugeben.
  3. Solange die Formerfordernisse gemäß Punkt 1. und 2. Nicht erfüllt sind, gelten Rechnungen als nicht erteilt.

 

Zahlungsbedingungen

 

  1. Der Lieferant erklärt sich mit der Bearbeitung der Rechnungen durch Datenverarbeitungsanlagen einverstanden. Die Zahlungen erfolgen einmal monatlich. Rechnungen, die im Laufe eines Monats eingehen, werden am 20. des Folgemonats unter Abzug von 3% Skonto oder am 20. des übernächsten Monats rein netto bezahlt.
  2. Die Zahlung erfolgt nur unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Gutschriften oder Belastungen, die sich bei der Rechnungsprüfung ergeben, werden bei der nächstfolgenden Zahlung mit besonderer Kennzeichnung verrechnet und eine Gutschrift- bzw. Lastschriftmitteilung mit Begründung erteilt. Rechnungsunklarheiten verlängern die oben genannten Fristen dergestalt, dass die Zahlungsfristen erst ab dem Zeitpunkt der Klärung der Unklarheiten zu laufen beginnen.
  3. Etwaige Verzugszinsen entsprechen dem Basiszinssatz zuzüglich eines Aufschlages von zwei Prozentpunkten. Höhere Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

 

Versand, Transportversicherung und Gefahrübergang

 

  1. Der Sendung ist der Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Versandanzeige, Lieferschein und Frachtbrief sowie die übrigen Versandpapiere müssen unsere Bestellnummer enthalten. Bei vereinbarten unfreien Lieferungen ist jede Frachtverbilligung wahrzunehmen. Mehrfrachten und sonstige Kosten, die durch die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen, sind vom Lieferant zu tragen.
  2. Der Lieferant trägt die Transportgefahr. Dies gilt auch dann, wenn wir die Kosten für den Transport und etwaige Versicherungen übernehmen.

 

Lieferzeit und Lieferverzug

 

  1. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang des Liefergegenstandes bei der vereinbarten Ablieferungsstelle.
  2. Zur Lieferung vor der vereinbarten Lieferzeit ist der Lieferant nur dann berechtigt, wenn wir hierzu unser schriftliches Einverständnis erklärt haben. Der vereinbarte Zahlungstermin wird durch diese vorzeitige Lieferung nicht berührt.
  3. In Fällen, des Verzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

 

Höherer Gewalt, Streik, Aussperrung

 

  1. Im Falle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung bei uns oder unseren Unterlieferanten verlängert sich, wenn die Abnahme nicht unmöglich wird, die Abnahme- und Zahlungsfristen entsprechend. Wird die Abnahme unmöglich, so sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Dauern diese Behinderungen länger als 2 Monate, ist der Lieferant nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

 

Eigentumsvorbehalt

 

  1. Dem Lieferant stehen weitergehende Eigentumsvorbehalte als der einfache Eigentumsvorbehalt nicht zu.

 

Qualität und Dokumentation

 

  1. Der Lieferant garantiert eine dem jeweiligen technischen Stand entsprechende Produktqualität unter Berücksichtigung der einschlägigen technischen Normen, gesetzlichen Vorschriften und der S.A.M. –Abnahmebedingungen und Qualitätsvorschriften.
  2. Der Lieferant hat uns auf mögliche Änderungen, Verbesserungen und Weiterentwicklungen des Liefergegenstandes rechtzeitig hinzuweisen. Hierbei sind die wesentlichen technischen Unterschiede zwischen alter und neuer Ausführungsform des Liefergegenstandes besonders schriftlich hervorzuheben.
  3. Jede Änderung des Liefergegenstandes bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Erstlieferung nach Einsatz der Änderung ist besonders zu kennzeichnen.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm zu liefernden Gegenstände entsprechend den von uns vorgeschriebenen Prüfungsmethoden zu prüfen und entsprechende Prüfungsunterlagen anzufertigen. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens 8 Jahre nach Rechnungsdatum für die letzte Lieferung aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im gleichen Umfang zu verpflichten.
  5. Wir sind berechtigt, Einsicht in Kontroll- und Prüfunterlagen des Lieferanten zu nehmen. Nach vorheriger Anmeldung sind wir auch befugt, die Fertigung zu überprüfen und auf etwaige Mängel hinzuweisen.

 

Umwelt/Umweltmanagement/Gesetzliche Bestimmungen

 

  1. Der Lieferant versichert, bei der Beschaffung und/ oder Herstellung des Liefergegenstandes (Lieferung und Leistung) alle die Umwelt betreffenden Gesetzte und Verordnungen einzuhalten.
  2. Der Lieferant wird zur Sicherstellung ein entsprechendes Umweltmanagementsystem einrichten.
  3. Wir sind berechtigt im Rahmen von Lieferantenaudits die Verfahren und Prozesse des Lieferanten und die Umweltverträglichkeit der Produkte zu überprüfen.
  4. Der Lieferant hat sämtliche behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen sowie Auflagen, die einschlägigen Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

 

Mängelanzeige

 

  1. Wird bei einer Lieferung durch Stichproben ein Fehleranteil festgestellt, der über dem jeweiligen AQL-Wert liegt, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten nach vorheriger Benachrichtigung die gesamte Lieferung zu überprüfen oder diese Lieferung dem Lieferant auf seine Kosten zurückzusenden.
  2. Die Rügepflicht gemäß §§ 377,378 UGB wird ausdrücklich abbedungen.
  3. Die vor der Feststellung der Mängel etwa erfolgte Zahlung des Kaufpreises stellt keine Anerkennung dar, dass die Ware frei von Mängeln ist und vorschriftsmäßig geliefert wurde.

 

Gewährleistung und Schadenersatz

 

  1. Befindet sich der Lieferant mit der Ersatzlieferung oder der Nachbesserung im Verzug – oder in dringenden Fällen – sind wir nach Unterrichtung des Lieferanten berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zulassen.
  2. Verborgene Mängel, die erst bei oder nach Einbau der Liefergegenstände entdeckt werden, berechtigen uns zur Geltendmachung der Aufwendungen, die durch die Behebung des Mangels entstanden sind.
  3. Die etwaige Rücksendung beanstandeter Liefergegenstände erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten, gleichgültig an welchem Ort sich der mangelhafte Liefergegenstand befindet.
  4. Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 24 Monaten seit Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes durch unseren Abnehmer, spätestens jedoch nach Ablauf von 36 Monaten seit Lieferung an uns.
  5. Die Behebung von Mängeln durch den Lieferanten löst für die gesamte vom Mangel betroffene Ware eine neue Gewährleistungsfrist aus.
  6. Für die Zeit, während der die Lieferung wegen Mangelhaftigkeit nicht benutzt werden kann, sind die Verjährungsfrist, die Gewährleistungsfrist und ähnliche Fristen gehemmt. Bei teilweiser Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes erstreckt sich die Hemmung der Fristen auf den gesamten Lieferanteil, der durch die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes nicht genützt werden kann.
  7. Haftungsausschlüsse unserer Vertragspartner, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung, Schadenersatz oder der Ausschluss des Regressanspruchs gem § 933b ABGB, werden nicht akzeptiert.
  8. Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es uns frei, zwischen Austausch, Reparatur, Preisminderung oder Wandlung zu wählen.

 

Produkthaftung, Produzentenhaftung

 

  1. Der Lieferant hat alle Kontrollen der von ihm hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse unabhängig von uns vorzunehmen und ist für die mangelfreie Beschaffenheit des gelieferten Liefergegenstandes verantwortlich.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung. Auf Verlangen von uns, hat uns der Lieferant den Abschluss dieser Versicherungen vorzulegen. Dies entlastet den Lieferant nicht hinsichtlich von der Versicherung nicht abgedeckter weitergehender Schadensersatzansprüche.
  3. Der Lieferant hält uns von sämtlichen Produkthaftungs- oder sonstigen Ansprüchen Dritter frei, die auf vom Lieferanten zu vertretende Fehler zurückgehen. Mehrere schuldtragende Lieferanten haften solidarisch.
  4. Der Ausschluss einer Regressforderung unsererseits gem § 12 PHG wird von uns nicht akzeptiert.

 

Beistellungen, Muster, Zeichnungen, Fertigungsmittel

 

  1. Die von uns beigestellten Teile, Formen, sonstige Fertigungsmittel, Muster, Zeichnungen etc. bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß im Rahmen der von uns erteilten Aufträge verwendet werden. Jede Verwendung für eigene Zwecke oder die Zwecke Dritter, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung, ist strengstens untersagt. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Der Lieferant räumt uns das Miteigentum an den unter Verwendung unserer Stoffanteile hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses ein.
  2. Unterlagen und Fertigungsmittel aller Art, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, wie Modelle, Werkzeuge, Messmittel, Muster, Zeichnungen, Berechtigungen und dergleichen sind uns ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden. Wir behalten uns daran unsere Eigentums- und Urheberrechte vor.
  3. Sofern der Lieferant für uns Fertigungsmittel welcher Art auch immer, insbe­sondere Modelle, Formen, Werkzeuge, Mess­mittel oder Muster oder Unterlagen wie Zeichnungen, Berechnungen etc. herstellt, so ist der Aufwand hierfür, so nicht eine andere Vereinbarung ge­troffen wird, in dem für den Auftrag selbst vereinbarten Entgelt enthalten. Nur dann, wenn gesondert für die Her­stell­ung des Fertigungsmittels oder der Unter­lagen ein besonderer Preis vereinbart ist, erfolgt insoweit eine separate Abgeltung. In jedem Fall, also sowohl bei der separaten Abgeltung als auch bei der Abgeltung im Rahmen des Prei­ses der unter Verwendung der herzu­stellenden Unterlagen oder Fer­ti­gungs­mittel hergestellten Produkte, erfolgt die Herstellung der Fertigungsmittel oder Unterlagen durch den Lieferanten ausschließlich für uns und in unserem Namen. Das Eigentum an den solcher Art hergestellten Fertigungsmitteln steht von Beginn an uneingeschränkt uns zu.

 

Schutzrechte sowie Geheimhaltung  

   

  1. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter frei.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliches aus Anlass des Auftrages oder der Bestellung erlangtes unser Unternehmen und/oder unsere Produkte betreffendes, nicht allgemein bekanntes Know-How zeitlich unbeschränkt und unkündbar geheim zu halten, dieses nicht zu verwerten und angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung der Geheimhaltung zu treffen.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens bzw. zugegangenen Informationen Dritten gegenüber.

 

Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Salvatorische Klausel, Gerichtsstand

 

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie der Verweisungsnormen.
  2. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen/Leistungen des Lieferanten und für unsere Zahlungspflichten ist Klagenfurt am Wörthersee, Österreich.
  3. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung gilt diesfalls als durch die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende wirksame Bestimmung ersetzt.
  4. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und uns ist ausschließlicher Gerichtsstand Klagenfurt am Wörthersee, Österreich.

 

Stand: März 2021